341.11
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CH-BE
Art. 134 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Sicherheit und Ordnung - Zwangsanwendung
Art. 134 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Ausserordentliche Vorfälle bei der Anwendung von physischem Zwang und beim Einsatz von Hilfsmitteln sowie der Einsatz von Waffen sind zu dokumentieren.
2. Das AJV regelt die Einzelheiten des Einsatzes von Hilfsmitteln und Waffen.