341.11
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CH-BE
Art. 132 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Datenvernichtung
Umgang mit Personendaten - Elektronische Überwachung mit technischen Geräten
Art. 132 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Datenvernichtung
Die Daten der elektronischen Überwachung sind spätestens ein Jahr nach der Aufzeichnung zu vernichten.