Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 131 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Datenauswertung

Umgang mit Personendaten - Elektronische Überwachung mit technischen Geräten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 131 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Datenauswertung

1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die BVD Daten jederzeit auswerten, die bei einer elektronischen Überwachung nach dem StGB, beim Vollzug eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG, bei der Überwachung einer Ersatzmassnahme nach der StPO oder bei der Überwachung ihrer Weisungen und Auflagen aufgezeichnet werden.

2. Erfolgt die elektronische Überwachung im Rahmen des Vollzugs eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG oder von Ersatzmassnahmen nach der StPO, können die BVD die Daten an die Strafbehörden übermitteln

a bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder die Bedingungen,

b soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

← Art. 130 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 132 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →