341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 131 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Datenauswertung
Umgang mit Personendaten - Elektronische Überwachung mit technischen Geräten
Art. 131 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Datenauswertung
1. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können die BVD Daten jederzeit auswerten, die bei einer elektronischen Überwachung nach dem StGB, beim Vollzug eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG, bei der Überwachung einer Ersatzmassnahme nach der StPO oder bei der Überwachung ihrer Weisungen und Auflagen aufgezeichnet werden.
2. Erfolgt die elektronische Überwachung im Rahmen des Vollzugs eines Kontakt- und Rayonverbots nach dem StGB, dem JStG und dem MStG oder von Ersatzmassnahmen nach der StPO, können die BVD die Daten an die Strafbehörden übermitteln
a bei einem Verstoss gegen die Auflagen oder die Bedingungen,
b soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.