341.11
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CH-BE
Art. 130 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Umgang mit Personendaten - Visuelle Überwachung und Aufzeichnung
Art. 130 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Die Vollzugseinrichtungen und Transportfahrzeuge können nach Genehmigung der Vorsteherin oder des Vorstehers des AJV mit technischen Geräten zur visuellen Überwachung und Aufzeichnung ausgerüstet werden.
2. Der Entscheid über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird von zwei Mitgliedern der Leitung der Vollzugseinrichtung oder des Transportdienstes getroffen. Vorbehalten bleibt die Auswertung durch die Strafbehörden.
3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV ist vorgängig unter Angabe der Gründe über eine Auswertung von aufgezeichneten Daten zu informieren.