341.11
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CH-BE
Art. 13 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Bewachungsstation am Inselspital (Bewa)
Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen - Weitere Vollzugseinrichtungen
Art. 13 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Bewachungsstation am Inselspital (Bewa)
1. Die Bewachungsstation am Inselspital (Bewa) dient der Unterbringung und Versorgung von somatisch oder psychisch kranken Eingewiesenen, die aus Sicherheitsgründen nicht in ein anderes Spital eingewiesen werden können.
2. Die ärztliche Leitung der Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin des Inselspitals ist für die medizinische Versorgung der Eingewiesenen und die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Stellen im medizinischen Bereich zuständig.
3. Das AJV ist für die Sicherheit zuständig.