341.11
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CH-BE
Art. 129 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Datenvernichtung
Umgang mit Personendaten - Im Allgemeinen
Art. 129 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Datenvernichtung
1. Die Personendaten der eingewiesenen Person sind nach zehn Jahren zu vernichten, wobei die Frist mit dem Datum der jüngsten Unterlage eines Dossiers zu laufen beginnt.
2. Hat die eingewiesene Person ihre Freiheitsstrafe oder ihre strafrechtliche Massnahme noch nicht vollständig verbüsst, sind die Personendaten erst zehn Jahre nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung zu vernichten, ausser im Fall des Todes der eingewiesenen Person.
3. Stirbt eine eingewiesene Person, sind die Personendaten in jedem Fall zehn Jahre nach ihrem Ableben zu vernichten.