341.11
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CH-BE
Art. 125 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Arbeitsentgelt
Art. 125 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
Kann einer arbeitswilligen Person keine Arbeit angeboten werden, erhält sie nach zwei Monaten des Freiheitsentzugs eine gleichwertige Entschädigung.
Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Entschädigung periodisch einen mittleren Ansatz fest.
Das Arbeitsentgelt und die Entschädigung werden auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 122 Absatz 3 bleibt vorbehalten.