Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 125 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Arbeitsentgelt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 125 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

Kann einer arbeitswilligen Person keine Arbeit angeboten werden, erhält sie nach zwei Monaten des Freiheitsentzugs eine gleichwertige Entschädigung.

Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts und der Entschädigung periodisch einen mittleren Ansatz fest.

Das Arbeitsentgelt und die Entschädigung werden auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 122 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

← Art. 124 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 126 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →