341.11
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CH-BE
Art. 124 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Arbeit
Art. 124 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.
2. Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.