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Art. 123 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Austritt und Entlassung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Vermögenswerte
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Art. 123 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Austritt und Entlassung

1. Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.

2. Bei der Entlassung entscheidet die Vollzugseinrichtung im Einvernehmen mit der einweisenden Behörde, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle ausgerichtet werden.

3. Die einweisende Behörde kann entscheiden, dass alle oder ein Teil der Vermögenswerte der betroffenen Personen, die 1000 Franken übersteigen, für die Bezahlung der Rückkehrkosten verwendet werden.

4. Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.

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