341.11
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CH-BE
Art. 122 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zweckkonto
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Vermögenswerte
Art. 122 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zweckkonto
1. Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2. Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben
a. nicht deklariertes Bargeld, das während dem Vollzug aufgefunden wird,
b. Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3. Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4. Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.