341.11
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CH-BE
Art. 121 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freikonto
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Vermögenswerte
Art. 121 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freikonto
1. Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2. Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 122 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben
a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,
b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,
c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,
d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.