Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 121 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freikonto

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Vermögenswerte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 121 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freikonto

1. Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.

2. Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 122 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben

a das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,

b das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,

c das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,

d der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.

3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.

← Art. 120 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 122 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →