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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 120 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Vermögenswerte
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Art. 120 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze

1. Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.

2. Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.

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