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Art. 12 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Anwendbares Recht

Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen - Weitere Vollzugseinrichtungen
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Art. 12 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Anwendbares Recht

1. Die weiteren Vollzugseinrichtungen haben das Bundesrecht und das kantonale Recht zu beachten.

2. Die Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs erfolgt nach den Vorschriften dieser Vollzugseinrichtungen, soweit die einweisende Behörde nichts anderes verfügt.

3. Die Bestimmungen zu den privaten Einrichtungen gemäss den Artikeln 14 und 16 JVG bleiben vorbehalten.

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