341.11
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CH-BE
Art. 119 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts - Einweisung
Art. 119 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Für die Einweisung in die Vollzugseinrichtung ist ein Rechtstitel der zuständigen Stelle gemäss Ausländerrecht erforderlich, der den Freiheitsentzug legitimiert.
2. Das AJV bestimmt den Vollzugsort.
3. Soll der Vollzug in einer ausserkantonalen Vollzugseinrichtung erfolgen, spricht es sich mit der einweisenden Behörde ab.