Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 117 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Auslieferungshaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 117 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Auslieferungshaft erfolgt sinngemäss

a) nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.3, wenn eine Strafverfolgung Zweck der Auslieferung ist,

b) nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.1, wenn der Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Zweck der Auslieferung ist.

2. Anordnungen der einweisenden Behörde bleiben vorbehalten.

← Art. 116 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 118 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →