341.11
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CH-BE
Art. 117 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Auslieferungshaft
Art. 117 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Auslieferungshaft erfolgt sinngemäss
a) nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.3, wenn eine Strafverfolgung Zweck der Auslieferung ist,
b) nach den Bestimmungen von Abschnitt 2.1, wenn der Vollzug einer strafrechtlichen Sanktion Zweck der Auslieferung ist.
2. Anordnungen der einweisenden Behörde bleiben vorbehalten.