341.11
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CH-BE
Art. 116 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Arbeitsentgelt
Art. 116 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Die eingewiesene Person erhält für geleistete Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.
2. Das AJV legt für die Höhe des Arbeitsentgelts periodisch einen mittleren Ansatz fest.
3. Das Arbeitsentgelt wird auf dem Freikonto gutgeschrieben. Artikel 114 Absatz 3 bleibt vorbehalten.