Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 115 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Arbeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 115 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

1. Die eingewiesene Person ist nicht zur Arbeit verpflichtet.

2. Leistet sie freiwillig Arbeit, wird bei der Zuweisung auf den gesundheitlichen Zustand und so weit als möglich auf die Fähigkeiten, die Ausbildung und die Neigungen der eingewiesenen Person Rücksicht genommen.

← Art. 114 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 116 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →