341.11
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CH-BE
Art. 114 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zweckkonto
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vermögenswerte
Art. 114 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zweckkonto
1. Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.
2. Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben
a) nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird;
b) Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese ausnahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwiesen werden können;
c) Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.
3. Das AJV kann einen Mindestbetrag festlegen, bis zu dem alle Vermögenswerte auf das Zweckkonto gutgeschrieben werden.
4. Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.