341.11
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CH-BE
Art. 113 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freikonto
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vermögenswerte
Art. 113 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freikonto
1. Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf.
2. Auf dem Freikonto werden unter Vorbehalt von Artikel 114 Absatz 3 insbesondere gutgeschrieben
a. das Bargeld, das die eingewiesene Person beim Eintritt auf sich trägt,
b. das Bargeld, das die eingewiesene Person während des Vollzugs von Besucherinnen und Besuchern erhält,
c. das Bargeld, das der eingewiesenen Person per Post zugestellt wird,
d. der Erlös aus der Verwertung von Wertsachen und Gegenständen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 JVG.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Höchstbeträge festlegen und die Restbeträge auf dem Zweckkonto gutschreiben.