341.11
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CH-BE
Art. 112 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vermögenswerte
Art. 112 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto und ein Zweckkonto.
2. Das AJV regelt die Einzelheiten zu diesen Konten unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen.