341.11
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CH-BE
Art. 111 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Standortbestimmung
Art. 111 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Spätestens nach einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten erfolgt durch die Vollzugseinrichtung eine Standortbestimmung zur Ausgestaltung und Durchführung des Vollzugs für die eingewiesene Person.