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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 110 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Normalvollzug

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vollzugsstufen
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Art. 110 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Normalvollzug

1. Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.

2. Die eingewiesene Person kann sich mindestens drei Stunden am Tag ausserhalb der Zelle aufhalten.

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