341.11
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CH-BE
Art. 110 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Normalvollzug
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vollzugsstufen
Art. 110 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Normalvollzug
1. Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
2. Die eingewiesene Person kann sich mindestens drei Stunden am Tag ausserhalb der Zelle aufhalten.