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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 109 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einzelhaft

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vollzugsstufen
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Art. 109 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Einzelhaft

1. In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.

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