341.11
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CH-BE
Art. 109 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einzelhaft
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vollzugsstufen
Art. 109 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Einzelhaft
1. In Einzelhaft verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit getrennt von den anderen Eingewiesenen in der Vollzugseinrichtung.