341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 108 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Im Allgemeinen
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Vollzugsstufen
Art. 108 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Im Allgemeinen
1. Als Vollzugsstufen gelten bei erwachsenen Eingewiesenen
a) die Einzelhaft,
b) der Normalvollzug.
2. Die eingewiesene Person wird nach der Einweisung in der Regel während der Dauer von 14 Tagen in Einzelhaft untergebracht.
3. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann die eingewiesene Person im Einvernehmen mit der Verfahrensleitung vor Ablauf dieser Dauer im Normalvollzug unterbringen.
4. Nach Ablauf dieser Dauer kann die Unterbringung in Einzelhaft gestützt auf Artikel 35 JVG und zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs angeordnet werden.