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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 107 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Grundsätze
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Art. 107 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

1. Der Vollzug hat den Zweck des Freiheitsentzugs sicherzustellen, wobei der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.

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