341.11
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CH-BE
Art. 107 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Grundsätze
Art. 107 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Der Vollzug hat den Zweck des Freiheitsentzugs sicherzustellen, wobei der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist.