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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 106 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Einweisung
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Art. 106 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

1. Die Einweisung in die Vollzugseinrichtung muss sich auf einen Haftgrund gemäss der StPO, der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO), dem Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) oder dem Polizeigesetz vom ■■■ (PolG) stützen.

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