Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 105 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Jugendliche Eingewiesene

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Vorläufige Festnahme, polizeilicher Gewahrsam, Sicherheitsgewahrsam sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft - Anwendbare Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 105 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Jugendliche Eingewiesene

1. Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Jugendlichen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden

a) Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,

b) Vermögenswerte gemäss Artikel 48,

c) Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,

d) Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,

e) Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74,

f) soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,

g) seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81,

h) Freizeit gemäss Artikel 82,

i) jugendliche Eingewiesene gemäss den Artikeln 84, 85, 88 und 89,

k) weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,

l) kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.

2. Die Artikel 108 bis 110 finden keine Anwendung.

3. Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.

← Art. 104 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 106 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →