Art. 104 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Erwachsene Eingewiesene
Art. 104 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Erwachsene Eingewiesene
1. Die Durchführung und Ausgestaltung der vorläufigen Festnahme, des polizeilichen Gewahrsams, des Sicherheitsgewahrsams sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen erfolgt sinngemäss nach den folgenden Bestimmungen von Abschnitt 2.1, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden
a Eintritt und Unterkunft gemäss den Artikeln 32 und 33,
b Vermögenswerte gemäss Artikel 48,
c Gegenstände gemäss den Artikeln 49 bis 51,
d Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 53 Absatz 1,
e Gesundheitsfürsorge und Ernährung gemäss den Artikeln 61 bis 66,
f Beziehungen zur Aussenwelt gemäss den Artikeln 67 bis 74,
g soziale Betreuung gemäss den Artikeln 76 und 78 Absätze 1 und 3,
h seelsorgerische und weitere religiöse Betreuung gemäss den Artikeln 79 bis 81,
i Freizeit gemäss Artikel 82,
k weibliche Eingewiesene gemäss Artikel 90,
l kranke und betagte Eingewiesene sowie Eingewiesene mit Behinderung gemäss Artikel 91.
2. Die Anordnung von besonderen Sicherheitsmassnahmen durch die Leitung der Vollzugseinrichtung und Anordnungen der Verfahrensleitung zur Sicherstellung des Zwecks des Freiheitsentzugs bleiben vorbehalten.