341.11
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CH-BE
Art. 103 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Pflichten der eingewiesenen Person
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Electronic Monitoring
Art. 103 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Pflichten der eingewiesenen Person
1. Die eingewiesene Person ist verpflichtet, den BVD insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn sie
a) den Vollzugsplan nicht einhalten kann,
b) während des Vollzugs die Arbeit, die Aus- und Weiterbildung oder die Beschäftigung verliert,
c) einen Wohnsitzwechsel plant.