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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 102 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freie Zeit

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Electronic Monitoring
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Art. 102 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freie Zeit

1. Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen folgende freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren

a) im 1. und 2. Monat: drei Stunden pro Tag,

b) im 3. und 4. Monat: vier Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat,

c) im 5. und 6. Monat: sechs Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat,

d) ab dem 7. Monat: acht Stunden pro Tag oder einmal 36 Stunden pro Monat.

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