341.11
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CH-BE
Art. 102 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freie Zeit
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Electronic Monitoring
Art. 102 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freie Zeit
1. Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien oder beschäftigungsfreien Tagen folgende freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren
a) im 1. und 2. Monat: drei Stunden pro Tag,
b) im 3. und 4. Monat: vier Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat,
c) im 5. und 6. Monat: sechs Stunden pro Tag oder einmal 24 Stunden pro Monat,
d) ab dem 7. Monat: acht Stunden pro Tag oder einmal 36 Stunden pro Monat.