341.11
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CH-BE
Art. 101 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Besondere Vollzugsformen bei Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen - Electronic Monitoring
Art. 101 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
1. Der eingewiesenen Person steht pro Arbeitstag, Aus- und Weiterbildungstag oder Beschäftigungstag ein Zeitfenster von in der Regel 14 Stunden ausserhalb der Unterkunft zur Verfügung.
2. Die BVD erstellen unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan, der insbesondere das Wochenprogramm und die Betreuung festlegt.