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Art. 9 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Gefängnisse

Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen
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Art. 9 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Gefängnisse

1. Die Gefängnisse dienen dem Vollzug von

a) Untersuchungs- und Sicherheitshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,

b) kurzen Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen an Erwachsenen und Jugendlichen,

c) Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft an Erwachsenen und Jugendlichen,

d) Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen,

e) freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen in der Form des Arrests und der Sicherungshaft,

f) vorläufigen Festnahmen nach der StPO und dem MStP an Erwachsenen und Jugendlichen,

g) polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam nach dem PolG an Erwachsenen und Jugendlichen,

h) Haft während Transporten an Erwachsenen und Jugendlichen,

i) freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts an Erwachsenen und Jugendlichen,

k) ausserdienstlichem Arrest nach dem MStG.

2. Sie dienen ausnahmsweise dem Vollzug von

a) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen, die aus Disziplinar-, Sicherheits- oder Platzgründen vorübergehend nicht an einem anderen Ort vollzogen werden können,

b) vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft,

c) freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen nach dem JStG,

d) fürsorgerischen Unterbringungen nach dem ZGB.

3. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise weitere Vollzugsaufgaben durch Verordnung festlegen.

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