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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 8 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Im Allgemeinen

Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen
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Art. 8 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Im Allgemeinen

1. Als Vollzugseinrichtungen stehen Gefängnisse, Justizvollzugsanstalten, Jugendheime und weitere Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 12 zur Verfügung.

2. Die Vollzugseinrichtungen sind organisatorisch, baulich, betrieblich und personell so ausgestaltet, dass

a) die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt,

b) Differenzierungen im Vollzug vorgesehen und

c) die Vollzugsgrundsätze gemäss Artikel 22 umgesetzt werden können.

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