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Art. 7 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Strafbehörden

Organisation und Aufgaben - Behörden des Justizvollzugs
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Art. 7 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Strafbehörden

1. Die Strafbehörden üben die ihnen nach der StPO, der JStPO, dem MStP, dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)[12] zustehenden Befugnisse im Bereich des Justizvollzugs aus.

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