Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 64 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern

Kosten - Träger der persönlichen Auslagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Lastenausgleich Sozialhilfe bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern

1. Bei Eingewiesenen mit Wohnsitz im Kanton Bern beurteilt die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle das Gesuch der eingewiesenen Person auf wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung.

2. Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und sie übernimmt das Inkasso.

3. Die zuständige Stelle führt die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sowie Rückerstattungen Dritter dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.

4. Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen.

← Art. 63 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 65 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 309 · be (Art. 64 Abs. 2 JVG)
Repayment of Social Welfare Benefits Based on Prison Work Compensation
Cited in the reasoning concerning the responsible agency's duty to enforce reimbursement claims when granting social assistance.