Art. 63 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger
Art. 63 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger
1. Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen.
2. Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen.
3. Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen
a) vom Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern,
b) von der einweisenden Behörde bei anderen Einweisungen.
4. Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken, wenn
a) die Kosten sechs Monate nach der Leistungserbringung weder von der eingewiesenen Person noch von einem Dritten beglichen wurden,
b) die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Inkassobemühungen nachweist und
c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.