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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 63 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger

Kosten - Träger der persönlichen Auslagen
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Art. 63 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Eingewiesene und subsidiäre Kostenträger

1. Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen.

2. Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen.

3. Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär getragen

a) vom Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern,

b) von der einweisenden Behörde bei anderen Einweisungen.

4. Der Kanton trägt subsidiär die Behandlungskosten von Ärztinnen und Ärzten, Spitälern oder Kliniken, wenn

a) die Kosten sechs Monate nach der Leistungserbringung weder von der eingewiesenen Person noch von einem Dritten beglichen wurden,

b) die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer Inkassobemühungen nachweist und

c) die Forderung an den Kanton abgetreten wird.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

200 2024 309 · be (Art. 63 Abs. 1 und 2 JVG)
Repayment of Social Welfare Benefits Based on Prison Work Compensation
Cited in the reasoning regarding the subsidiary bearing of personal expenses by the social assistance authority for incarcerated persons.