341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 62 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des Freiheitsentzugs
Art. 62 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)
Der Kanton trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft, freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts sowie vorläufigen Festnahmen, polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam.
Die Tragung der Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen richtet sich nach der JStPO.
Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.