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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 60 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostentragung durch Dritte

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 60 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kostentragung durch Dritte

1. Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.

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