341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 60 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostentragung durch Dritte
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 60 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kostentragung durch Dritte
1. Die Kostentragung durch Dritte bleibt vorbehalten.