Art. 6 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
Art. 6 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion
a) ist die im Bereich des Justizvollzugs an Erwachsenen zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde nach Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_2014562_2_11_c) nicht ausdrücklich eine andere Stelle bestimmt,
b) ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, die Konzipierung, die Führung und den Betrieb der kantonalen Vollzugseinrichtungen,
c) erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben,
d) erfüllt mit ihren Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzügen an Jugendlichen zusammenhängenden Aufgaben,
e) übt im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung die im StGB vorgesehenen Aufgaben aus,
f) ordnet Weisungen und Auflagen beim Vollzug von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen an,
g) erfüllt mit ihren Abteilungen und ihren Vollzugseinrichtungen weitere Vollzugsaufgaben,
h) übt als Vollzugsbehörde im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden nach der StPO Parteistellung mit vollen Parteirechten aus,
i) führt das Straf- und Massnahmenvollzugsregister.