341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 59 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 59 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
1. Erwachsene Eingewiesene haben sich im Rahmen des StGB angemessen an den Vollzugskosten von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu beteiligen.