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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 59 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kostenbeteiligung der Eingewiesenen

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 59 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kostenbeteiligung der Eingewiesenen

1. Erwachsene Eingewiesene haben sich im Rahmen des StGB angemessen an den Vollzugskosten von Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen zu beteiligen.

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