341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 58 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern
Art. 58 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)
1. Wenn die eingewiesene Person keinen Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
a Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,
d Verwahrungen an Erwachsenen,
e Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.