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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 58 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern
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Art. 58 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

1. Wenn die eingewiesene Person keinen Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei

a Freiheitsstrafen an Erwachsenen,

b stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,

c ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen,

d Verwahrungen an Erwachsenen,

e Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.

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