Art. 57 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Lastenausgleich Sozialhilfe
Art. 57 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Lastenausgleich Sozialhilfe
1. Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, finanziert der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten folgender Formen des Freiheitsentzugs vor und führt diese dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu
a) stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde,
b) stationäre strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, die über die Dauer einer durch das Gericht gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe andauern,
c) ambulante strafrechtliche Massnahmen an Erwachsenen, wenn durch das Gericht keine Freiheitsstrafe ausgesprochen oder deren Vollzug aufgeschoben wurde,
d) Verwahrungen an Erwachsenen.
2. Der Kanton prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten, übernimmt das Inkasso und führt die Einnahmen dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.
3. Besondere Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung zu den Burgergemeinden sowie zu den Zünften und Gesellschaften der Burgergemeinde Bern sind zu berücksichtigen, wobei die Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar sind.