341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 56 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kanton
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Bern
Art. 56 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kanton
1. Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
a) Freiheitsstrafen an Erwachsenen,
b) stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während der Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
c) ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,
d) Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.