Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 56 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Kanton

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Eingewiesene mit Wohnsitz im Kanton Bern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Kanton

1. Wenn die eingewiesene Person ihren Wohnsitz im Kanton Bern hat, trägt der Kanton bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei

a) Freiheitsstrafen an Erwachsenen,

b) stationären strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während der Dauer einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,

c) ambulanten strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen während des Vollzugs einer gleichzeitig ausgesprochenen Freiheitsstrafe,

d) Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten an Erwachsenen.

← Art. 55 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 57 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →