Art. 55 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Persönliche Auslagen
Art. 55 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Persönliche Auslagen
1. Persönliche Auslagen der eingewiesenen Person stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für
a) den Aufenthalt und die medizinischen Behandlungen in einem Spital oder einer Klinik,
b) ambulante medizinische Behandlungen,
c) medizinische Behandlungen durch aussenstehende Spezialistinnen und Spezialisten,
d) Medikamente,
e) medizinische Hilfsmittel,
f) zahnärztliche Behandlungen,
g) Krankenkassenprämien, Franchisen und Selbstbehalte,
h) AHV-/IV-Beiträge,
i) persönliche Effekten,
k) Leistungen zur Integration wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung sowie Auslagen während eines Ausgangs oder eines Urlaubs,
l) die Miete und die Lagerung von Möbeln,
m) Alimente, Gerichtsverfahren, Schadenersatz und Genugtuung.