Art. 54 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Vollzugskosten
Art. 54 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Vollzugskosten
1. Vollzugskosten sind Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Justizvollzug stehen.
2. Sie umfassen insbesondere die Aufwendungen für
a) Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Sicherheit, Arbeit sowie interne Aus- und Weiterbildung,
b) vom Gericht oder von der Vollzugsbehörde angeordnete Therapien,
c) den Transport zu und von einer Vollzugseinrichtung während des Vollzugs,
d) Hin- und Rückfahrten zu Einvernahmen, zu Gerichtsterminen und zum Besuch von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten,
e) Hin- und Rückfahrten von Ärztinnen, Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten in die Vollzugseinrichtungen,
f) die Sicherheit bei der Einlieferung und beim Aufenthalt in einem Spital oder einer Klinik,
g) im direkten Zusammenhang mit dem Vollzug durchzuführende Aktivitäten im Rahmen der Vollzugsplanung.
3. Die Vollzugseinrichtungen erheben ein nach Aufwand abgestuftes und durch die Sicherheitsdirektion festgelegtes Kostgeld, das der Deckung der Vollzugskosten dient.