341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 51 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Einigungsverfahren
Verfahren und Rechtsschutz
Art. 51 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Einigungsverfahren
1. Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind bei der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
3. Gelingt die gütliche Einigung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Eingang der Beschwerde, leitet die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion die Akten zur weiteren Behandlung und zum Entscheid an die Sicherheitsdirektion weiter.
4. Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn sich die Beschwerden ganz oder teilweise gegen den Entzug oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung richten.