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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 50 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Aufschiebende Wirkung

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 50 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Aufschiebende Wirkung

1. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder die instruierende Behörde aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet.

2. Die Beschwerde gegen folgende Verfügungen hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder die instruierende Behörde erteilt diese aus wichtigen Gründen von Amtes wegen oder auf Antrag der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers

a) Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und Disziplinarsanktionen,

b) Einweisungs- und Verlegungsverfügungen,

c) Verfügungen beim Widerruf der Halbgefangenschaft und der elektronischen Überwachung nach dem StGB.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SK 2022 492 · be (Art. 50 Abs. 1 JVG)
Revocation of Semi-Detention for Drug Possession Upheld
Mentioned in the procedural history regarding the initial appeal, not in the final orders.