341.1
JVGLEJLEP
CH-BE
Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Sicherheitsdirektion
Organisation und Aufgaben - Behörden des Justizvollzugs
Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Sicherheitsdirektion
1. Die Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern.
2. Ihr obliegen namentlich
a die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten,
b die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate,
c die Bereitstellung von Vollzugseinrichtungen und von gesonderten Abteilungen für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von Eingewiesenen.