Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Sicherheitsdirektion

Organisation und Aufgaben - Behörden des Justizvollzugs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Sicherheitsdirektion

1. Die Sicherheitsdirektion ist verantwortlich für den Justizvollzug im Kanton Bern.

2. Ihr obliegen namentlich

a die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten,

b die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate,

c die Bereitstellung von Vollzugseinrichtungen und von gesonderten Abteilungen für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von Eingewiesenen.

← Art. 4 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) Gegenstand Art. 6 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →