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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 49 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Beschwerde

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 49 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Beschwerde

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion führen

a) in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten und bei besonderen Sicherheitsmassnahmen innert 30 Tagen seit Eröffnung,

b) bei Disziplinarsanktionen innert drei Tagen seit Eröffnung.

2. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig der Schweizerischen Post oder dem Personal der Vollzugseinrichtung übergeben wird. Das Personal bestätigt die Übergabe schriftlich.

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