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341.1 JVGLEJLEP CH-BE

Art. 48 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) - Verfügung

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 48 Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG) · Verfügung

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann mündlich verfügen.

2. Die Eingewiesenen können eine schriftliche Verfügung verlangen.

3. Folgende Verfügungen erfolgen immer schriftlich

a) Verfügungen bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen,

b) Einweisungs- und Verlegungsverfügungen der Vollzugsbehörde.

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